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Beruflicher Wiedereinstieg nach der Geburt – was gilt es zu beachten?

Veröffentlicht am 23.03.2024
Beruflicher Wiedereinstieg nach der Geburt – was gilt es zu beachten?
Die Geburt eines Kindes markiert einen bedeutsamen Lebensabschnitt, der oft auch eine Neugestaltung der Erwerbstätigkeit bedeutet. Wenn beide Elternteile einer ausserfamiliären Erwerbstätigkeit nachgehen möchten oder müssen, gelingt der Wiedereinstieg durch sorgfältige Planung und Vorbereitung. 
Die Planung des beruflichen Wiedereinstiegs erfordert einen Austausch zwischen den Elternteilen über ihre Vorstellungen der Familiengestaltung. Bestenfalls finden Gespräche über Elternschaft, die Aufteilung der Care-Arbeit sowie über die eigenen beruflichen Ziele und Wünsche bereits vor der Familiengründung statt.

Finanzielle Überlegungen sind essenziell
Die Mutterschaftsentschädigung (MSE) soll den Verdienstausfall während des Mutterschaftsurlaubs abfedern. Erwerbstätige Frauen erhalten normalerweise während 14 Wochen nach der Geburt Mutterschaftsentschädigung. Die Anmeldung hierfür ist bis zu fünf Jahre nach der Geburt möglich. Es ist wichtig, sich frühzeitig über die Anspruchsvoraussetzungen und Beantragung für diese Leistung zu informieren. 

Die Einführung des zweiwöchigen Urlaubs für den anderen Elternteil in der Schweiz im Jahr 2021 war ein bedeutender Schritt hin zu einer gleichberechtigten Elternschaft. Familien mit niedrigem Einkommen im Kanton Graubünden können Mutterschaftsbeiträge (Mube) beantragen, wenn sie ihr Kind in den ersten zehn Lebensmonaten persönlich betreuen möchten. Eine Anmeldung für Mube kann beim zuständigen Sozialdienst bis spätestens drei Monate nach der Geburt des Kindes eingereicht werden.
Sicherung der beruflichen Zukunft 

Grundsätzlich läuft das Arbeitsverhältnis nach dem 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub wie zuvor weiter. Arbeitgeber sind jedoch nicht gesetzlich dazu verpflichtet, Teilzeitarbeit anzubieten. Daher ist es ratsam, bereits während der Schwangerschaft und besonders nach der Geburt das Gespräch mit der Vorgesetzten oder mit dem Vorgesetzten zu suchen. 

Wenn die Frau künden muss, weil ihr die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kein reduziertes Pensum anbieten kann, erhält sie seitens der Arbeitslosenkasse keine Einstelltage. Das gilt aber nur, wenn alle anderen Rahmenbedingungen für den Bezug der Arbeitslosenentschädigung gegeben sind. 

MSE bei Arbeitslosigkeit
Eine Mutter, die zum Zeitpunkt der Geburt Arbeitslosengeld erhält, hat grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, muss aber die Anmeldung dafür selbst vornehmen. Solange sie oder der andere Elternteil Leistungen über die Erwerbsersatzordnung bezieht, sind keine Arbeitsbemühungen erforderlich. Bei der Mutter sind diese ab der 15. und beim anderen Elternteil ab der 3. Woche nach Niederkunft erforderlich. 

Anspruchsberechtigte Frauen, die sich nach dem Mutterschaftsurlaub arbeitslos melden, müssen nachweisen, dass sie frühzeitig nach der Geburt auf Stellensuche waren. Weiter muss die Kinderbetreuung sichergestellt sein, damit die Mutter als vermittlungsfähig gilt. Das Mindestpensum beträgt 20 Prozent.

Familienergänzende Kinderbetreuung
Es ist wichtig, den Bedürfnissen entsprechende, familienergänzende Kinderbetreuungsmöglichkeiten frühzeitig zu suchen. Im Kanton Graubünden gibt es ein gut ausgebautes Angebot, das die Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützt. 

Der Wiedereinstieg in den Beruf nach der Geburt bietet die Möglichkeit einer gleichberechtigten Elternschaft, bei der beide Elternteile gleichermassen Verantwortung für Betreuung und Erziehung übernehmen. Eine frühzeitige Planung und Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie eigener Rechte und Pflichten sind entscheidend für einen erfolgreichen Neustart in die berufliche Tätigkeit ausserhalb der Familie. 

Fachstelle Adebar – kompetente Beratung
Die Fachstelle Adebar für sexuelle Gesundheit und Familienplanung Graubünden berät in Arbeitsrecht, Schwanger- und Elternschaft, Verhütung, pränataler Diagnostik sowie Kinderwunsch.
Fachstelle Adebar
Familienzentrum Planaterra
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